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Unfall - was tun? |
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Welche Rechte und welche
Pflichten haben Sie? |
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1. Ihr Recht: Reparatur
in der Werkstatt Ihres Vertrauens |
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Sie dürfen Ihr Fahrzeug in
einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre
Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und
damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben kein
Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. |
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2. Ihr Recht:
Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen |
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Ihnen steht es
grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und
zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert,
Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen.
Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers
grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar nur ein
sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe nicht höher als ca. 520 bis
770 Euro – je nach Gerichtsbezirk), reicht in der Regel als Schadennachweis
eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus, da die Kosten für ein
Gutachten bei Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der Versicherung
übernommen werden. Dieses Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit
der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht
reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld
ein anderes Fahrzeug werben wollen. |
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3. Ihr Recht:
Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung |
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Für die Dauer des
schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich (Ausnahme bei sehr
geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum Teil erheblicher
Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche
anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht
immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind. Benötigen Sie
keinen Mietwagen, können sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfall
alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. |
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4. Ihr Recht:
Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens |
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Zur Durchsetzung Ihrer
Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die
Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu
übernehmen. |
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5. Ihr Recht im Totalschadenfall |
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Übersteigen die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug
gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die
voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den
Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30 % übersteigen und
Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im
Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des
Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Weiterhin
wird in diesem Fall die in dem Wiederbeschaffungswert typischerweise
enthaltene MwSt abgezogen. Denn im Schadenfall wird die MwSt nur soweit
ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete MwSt-Abzug
ausfällt, hängt u.a. vom Alter und Typ des verunfallten Fahrzeuges ab.
Aussagen hierzu finden Sie im Sachverständigengutachten. Sie dürfen Ihr
Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z. B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr
Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt
sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das
Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherer
müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung
vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.
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6. Ihr Recht:
Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung |
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Zur Erleichterung der
Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens
vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder
„Sicherungsabtretung“ verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser
Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt
auszahlen kann. Dadurch können sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten
in Vorleistung treten zu müssen. |
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7. Ihr Recht als
Geschädigter bei einem selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschadenfall) |
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Wenn Sie bei einem
vollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in
Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren
oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen können, aus
Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht ihres
Versicherers zu beachten; setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer
Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt, dass Sie das Recht haben,
die Werkstatt Ihres Vertrauens zu wählen und mit der Reparatur zu
beauftragen. Quelle: www.kfzgewerbe.de Verbraucherinfos |